Rz. 29
Das Traffipax TraffiPhot S ist ein standardisiertes Messverfahren.[1] Entsprechend muss das Gericht die zugrunde gelegte Geschwindigkeit so festhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht den konkreten Toleranzwert erkennen kann.[2]
Wenn ein Geschwindigkeitsgrenzwert vorab eingestellt wurde, handelt es sich auch um eine verdachtsabhängige Messung. Der Anfangsverdacht entsteht, sobald das Messgerät die konkrete Überschreitung registriert. Folglich ist der Eingriff verfassungsmäßig gedeckt von § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.[3]
Jedenfalls außerhalb des Saarlands wird ein Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten bis auf Weiteres abgelehnt werden. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Einstellung des saarländischen Verfassungsgerichts zu Rohmessdaten als überdehnt ansehe. Zudem habe der BGH seine Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren entwickelt, bei denen Rohmessdaten bereits vorhanden waren.[4] Der Ausgang der anhängigen höchstgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage war zum Zeitpunkt der Drucklegung 2023 noch immer offen.
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