Rz. 17

Die Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG entsteht grundsätzlich dann, wenn dem beratenden Rechtsanwalt bei Ausführung des (bereits erteilten) Auftrags mindestens ein Entgelt entstanden ist.[16]

Jedenfalls als entstanden zu betrachten ist die Pauschale im Falle der mündlichen Beratung im Rahmen einer Besprechung, wenn

der Rechtsanwalt zur Durchführung der Beratung fernmündliche Auskünfte einholt (Anruf beim Nachlassgericht, Anruf beim Testamentsvollstrecker etc.)
der Rechtsanwalt die Beratung fernmündlich durchführt und hierbei die Anrufe durchführt
der Rechtsanwalt die erfolgte Beratung – auch unaufgefordert – schriftlich für die Auftraggeber zusammenfasst
sonstige Erklärungen für den Auftraggeber im Rahmen der Beratung vorbereitet und ihm übersendet
dem Auftraggeber nach Beendigung der Beratung seine Unterlagen zurückgesandt werden (Herausgabeverpflichtung im Rahmen des Anwaltsvertrages)
der Rechtsanwalt den Auftraggeber zur Organisation anruft oder anschreibt, entweder um einen Beratungstermin zu verlegen, Unterlagen oder Informationen erbittet.

Dies entspricht der bislang herrschenden Ansicht. Jedoch kommt eine Pauschale i.H.v. "20 % der Gebühren" ohne Vorliegen einer Gebühr ebenfalls nicht mehr in Betracht. Sie ist im Beratungsmandat nicht berechenbar, es sei denn, eine Gebühr oder gar Pauschale wurde vereinbart.

Insoweit ist der Rechtsanwalt im Beratungsmandat auf die Erstattung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in voller – also in tatsächlich entstandener – Höhe gemäß Nr. 7001 VV RVG verwiesen. Sie sind detailliert darzulegen, damit die Entgelte vom Auftraggeber zu erstatten sind.

 

Rz. 18

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RVG werden die Auslagen weder bei Berechnung in tatsächlicher Höhe noch bei Berechnung der Postpauschale gerundet. Die Auslagen sind dem Mandanten zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.

[16] OLG München JurBüo 1970, 242; LG Berlin JurBüro 1985, 1343.

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