Rz. 15

Die Gebühren des Teil 1 entstehen entsprechend der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren":

Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt oder eine andere, die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit vornimmt, entsteht eine Einigungsgebühr. Das ist allerdings umstritten. Es wird vertreten, dass Voraussetzung für eine Einigungsgebühr der Anfall von Betriebsgebühren sei. Hergeleitet wird das aus der Vorbemerkung 1 zu den Gebühren im Teil 1000 VV RVG. Der Anfall einer Betriebsgebühr in Form einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr ist aber nach dem Wortlaut von Nr. 1000 VV RVG nicht Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr.[13]

Vielmehr stellt sich die Frage, ob nicht die notwendige Mitwirkung an einem Vergleich eine Tätigkeit darstellt, die eine Geschäftsgebühr entstehen lässt, denn sie entsteht nach Vorb. 2.3. VV RVG für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes an der Gestaltung eines Vertrages. Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

 

Rz. 16

Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des RVG zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG ist vorgesehen, dass der Rechtsanwalt im Falle einer Beratung eine Einigungsgebühr in Höhe der Hälfte des in Nr. 2304 VV RVG genannten Betrages erhält.[14] Nr. 2304 VV RVG enthält eine Schwellengebühr. Zu beachten ist, dass der hälftige Betrag der Schwellengebühr wiederum auch dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt eine Vereinbarung über die Vergütung im Sinne von § 34 RVG mit seinem Mandanten geschlossen hat.[15]

[13] Einigungsgebühr bejahend: ab 23. Aufl. Gerold/Schmidt, RVG, VV 1000, Rn 10; a.A. OLG München, Beschl. v. 18.3.2009 – 11 WF 812/09 = FamRZ 2009, 1779 = NJW-RR 2009, 1367.
[14] Schneider/Thiel, § 3 Rn 448.
[15] Schneider/Thiel, § 3 Rn 450.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge