Rz. 29

Bei der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gilt ein einfacher Grundgedanke: Der (sehr) vermögende Auftraggeber soll eine höhere Vergütung schulden, als der Auftraggeber mit durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zeitpunkt der Beurteilung eines etwaigen Einflusses auf den Gebührenrahmen bei der Gebührenbestimmung ist die Fälligkeit der Vergütung. Jedoch ist natürlich nicht davon auszugehen, dass ein Auftraggeber mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen aufgrund eines durchgesetzten Nachlassanspruches mit dann hohen oder höheren Vermögensverhältnisses nun auch eine hohe Vergütung schuldet. Dieser Umstand kann lediglich im Rahmen der Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll daher auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sein, insbesondere auch, wenn sich bis Ende des Mandats die Vermögensverhältnisse verbessern.[23]

Anders sieht dies jedoch das LG Bayreuth, nach dem auf die Entwicklung der Vermögensverhältnisse während der gesamten Angelegenheit abzustellen sei.[24] Auch hier dürfte aber die oben genannte Einschränkung gelten, dass die Verbesserung nicht aus dem Mandat selbst resultieren darf.

[23] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.6.2009 – I-24 U 111/08, juris; LG Krefeld JurBüro 1976, 64.
[24] LG Bayreuth JurBüro 1985, 1187.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge