Rz. 52

Für Kaufverträge, insbesondere Immobilienkaufverträge, entsteht nach KV 21100 eine 2,0-Gebühr, mindestens 120 EUR. Sodann entsteht für die Fälligkeitsmitteilung und Umschreibungsüberwachung nach KV 22200 Nr. 2 und 3, § 97 Abs. 1 S. 1 GNotKG eine Betreuungsgebühr von 0,5. Die Betreuungsgebühr fällt für alle darunter fallenden Tätigkeiten nur einmal an.

Der Geschäftswert entspricht dem Wert des Kaufgegenstandes und ist der Wert sowohl für die Beurkundungsgebühr (§ 47 GNotKG) als auch für die Betreuungsgebühr (§ 113 Abs. 1, § 47 GNotKG).[102]

Lediglich die Treuhandgebühr nach KV 22201 kann bei einem Vertrag noch mehrfach, nämlich für jeden einzelnen Treuhandauftrag nach dem Wert des Sicherungsinteresses, in der Regel also nach dem Wert des Ablösebetrages, anfallen.

[102] Wudy, § 4 Rn 2.

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