Rz. 36

Im September 2009 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw einen Verkehrsunfall auf der B 303, wobei der Unfall zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers des Lkw beruhte. Infolge des Unfalls kam es zu einer Verschmutzung der Straße (insbesondere durch Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit). Die Verschmutzung wurde noch am selben Tag von der Firma B. durch einen Mitarbeiter im sog. Nassreinigungsverfahren beseitigt. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B. die Abtretung von dessen Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Verschmutzung. Die Klägerin machte geltend, im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung geworden zu sein.

 

Rz. 37

Die Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags an die Firma B., jedenfalls zu den in Rechnung gestellten Bedingungen, die Wirksamkeit der Abtretung an die Firma B., die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angemessenheit der abgerechneten Preise bestritten.

 

Rz. 38

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.

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