Rz. 2

Zwischen den Parteien bestand Streit über die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines Lkw für die Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall.

 

Rz. 3

Der bei der Beklagten versicherte Lkw geriet am 17.3.2003 auf der BAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann auseinander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch den Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem beschädigten Lkw die Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und sodann die Orangen durch Verbrennen entsorgen.

 

Rz. 4

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

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