Rz. 547

Soll die Möglichkeit der beschränkbaren Erbenhaftung für den Erben lückenlos "greifen", so muss der Vorbehalt des § 780 ZPO auch in andere Vollstreckungstitel, wie Vollstreckungsbescheid, notarielle vollstreckbare Urkunde und Prozessvergleich, aber auch in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen werden (§§ 795, 699, 700 ZPO).[424] In einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Vorbehalt des § 780 ZPO bezüglich der zu erstattenden Prozesskosten nur aufgenommen werden, wenn der Vorbehalt bezüglich der Kosten auch in das Urteil aufgenommen war.[425] Trifft nicht den Beklagten, sondern den Kläger eine Kostentragungspflicht, so ist auch zu seinen Gunsten ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt aufzunehmen.[426]

[424] Zöller/Stöber, § 780 ZPO Rn 6.
[425] LG Leipzig ZEV 1999, 234.
[426] BGH ZEV 2001, 113 = FamRZ 2001, 282.

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