Rz. 48

Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde nach den §§ 58 ff., 63 FamFG statthaft.

 

Rz. 49

Gegen die Versagung der Einsicht bzw der Erteilung von Abschriften aus den Nachlassakten ist die befristete Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Das Beschwerderecht besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht.[62] Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

 

Rz. 50

Der Beschwerdewert beträgt 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG (entsprechend dem Berufungsstreitwert nach § 511 ZPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde zugelassen werden, § 61 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 51

 

Hinweise

(1) Die Beschwerdefristen nach der ZPO einerseits und dem FamFG andererseits stimmen nicht überein.

(2) Kostentragungsregelungen enthalten §§ 81 und 84 FamFG.

 

Rz. 52

Unterschied zur ZPO-Beschwerde: Die Beschwerdefrist für die ZPO-Beschwerde beträgt zwei Wochen. Nach dem FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

 

Rz. 53

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht.

 

Rz. 54

Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Für Letztere ist das Landgericht das Beschwerdegericht. Maßgeblich für diese Differenzierung ist die gebotene größere örtliche Nähe des Landgerichts zum Wohnsitz der Beteiligten.

 

Rz. 55

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (OLG) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
 

Rz. 56

Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls befristet und ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Gem. § 10 Abs. 4 FamFG besteht Anwaltszwang, der Anwalt muss beim BGH zugelassen sein.

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