Rz. 694
Bei Unterlassungsverpflichtungen des Erblassers ist zunächst von Bedeutung, ob sie personenbezogen sind oder ob sie ohne inhaltliche Veränderung auch personenunabhängig erfüllt werden können. Personenbezogene Verpflichtungen erlöschen mit dem Tod.[546] Ist die Verpflichtung objektbezogen – was am ehesten bei Unterlassungsverpflichtungen im Wettbewerbsrecht und bei Stimmrechtsbindungen bei Aktien der Fall sein kann –, so trifft sie auch den Erben.[547]
Rz. 695
Übergang der Gefahr der Wiederholung der durch den Erblasser begangenen Verletzungshandlung auf den Erben: Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt.[548]
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