Rz. 401

Mit Erwerb des Pfändungspfandrechts kann der Pfändungsgläubiger bei Pfandreife (Rechtskraft des vollstreckbaren Titels) anstelle des Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses nach §§ 2042 ff. BGB betreiben, auch wenn der Erblasser sie ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB), § 1258 BGB.[344] Das Pfandrecht setzt sich dann am Auseinandersetzungsguthaben fort bzw. an den auf den Schuldnermiterben entfallenden Nachlassgegenständen, die dann nicht an den Miterben, sondern an den Pfandgläubiger herauszugeben sind. Deshalb ist im Hinblick auf § 847 ZPO schon bei der Pfändung anzuordnen, dass die bei der Auseinandersetzung dem Schuldnermiterben zustehenden beweglichen Sachen nicht an diesen, sondern an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.[345]

 

Rz. 402

Bei einem Grundstück kann nicht der Schuldnermiterbe, sondern der Pfandgläubiger die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 180 ff. ZVG betreiben.[346] Der nach Durchführung der Teilungsversteigerung hinterlegte Erlös steht jedem Teilhaber entsprechend seiner Beteiligungsquote (§ 420 BGB) zu, d.h. dem Pfändungspfandgläubiger, für den der Erbteil nicht nur gepfändet, sondern der ihm auch überwiesen ist, anstelle des Schuldnermiterben. Die Erlösverteilung erfolgt außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens.[347]

 

Rz. 403

Zusammenfassend zeigt sich: Die Haftung des Erbteils für die Nachlassschulden kann die dem Nachlassgläubiger haftende Vermögensmasse zwar nicht vergrößern, wohl aber gem. § 804 Abs. 1 ZPO doppelt sichern, nämlich durch ein relatives Veräußerungsverbot nach §§ 1276, 135 BGB und durch die Mitwirkungsrechte des Pfändungspfandgläubigers bei der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. §§ 1273 Abs. 2 S. 1, 1258 BGB.

Damit zeigt sich, warum der Miterbe den Nachlassgläubigern mit dem Erbteil haftet: Der Schutz der Nachlassgläubiger bei der Haftungsbeschränkung des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB kann im Einzelfall unsicherer sein als bei der allgemeinen Haftungsbeschränkung durch eines der zwei förmlichen Nachlassverfahren. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB schützt den Nachlassgläubiger dadurch, dass der einzelne Miterbe über einen Nachlassgegenstand zum Nachteil der Nachlassgläubiger nicht verfügen kann, § 2040 Abs. 1 BGB. Alle Miterben gemeinschaftlich sind dazu aber in der Lage. Wenn der Nachlassgläubiger das befürchtet, so kann er sich an einen Erbteil halten, dadurch seine Rechte am Nachlass sichern und ungünstige Verfügungen verhindern.

 

Rz. 404

Dieses Schutzes bedarf der Nachlassgläubiger nicht mehr, wenn er durch die Eröffnung eines der zwei Nachlassverfahren einen besseren Schutz erhält; deshalb endet dann die Haftung des Erbteils. Entsprechend ist es im Falle der Dürftigkeitseinrede und bei Ausschließung oder Verschweigung eines Nachlassgläubigers.

[344] OLG Celle RdL 1959, 302.
[345] Liermann, NJW 1962, 2189.
[346] BGH NJW 1969, 1347 = DNotZ 1969, 673; Hill, MDR 1959, 92; a.M. LG Braunschweig NdsRpfl 1956, 74; Stöber, Rpfleger 1963, 337.
[347] BGHZ 90, 196; BGHZ 4, 84; BGH NJW 1952, 263.

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