Rz. 588

Der Genehmigungsbeschluss wird gem. § 40 Abs. 1 und 2 FamFG erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Deshalb bedarf der Beschluss eines Rechtskraftzeugnisses. Dies gilt auch für einen Beschluss über die Ermächtigung des Nachlassverwalters zu Kontoverfügungen.[453]

[453] OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 921 = FGPrax 2011, 104 = NJW-Spezial 2011, 135 = ZEV 2011, 424.

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