Rz. 588
Der Genehmigungsbeschluss wird gem. § 40 Abs. 1 und 2 FamFG erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Deshalb bedarf der Beschluss eines Rechtskraftzeugnisses. Dies gilt auch für einen Beschluss über die Ermächtigung des Nachlassverwalters zu Kontoverfügungen.[453]
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