Rz. 393
Der Grund für die Ausnahme in § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB (Haftung des Erbteils) wird erst klar, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte ein Nachlassgläubiger mit einem gepfändeten Erbteil ausüben kann:
Rz. 394
(1) Er kann den Erbteil veräußern oder versteigern, §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO. Diese Möglichkeit dürfte aber für den Nachlassgläubiger kaum praktische Bedeutung haben. Er kann bequemer mit einem Titel gegen alle Miterben nach § 747 ZPO in einzelne Gegenstände des Nachlasses vollstrecken.
Rz. 395
(2) Der Nachlassgläubiger kann sich den Erbteil nach § 835 Abs. 1 ZPO überweisen lassen. Die Überweisung kann nicht an Zahlung statt erfolgen, weil der Miterbenanteil keinen auf die Forderung des Gläubigers anrechenbaren Nennwert aufweist, wie es § 835 Abs. 1 ZPO voraussetzt. Es kommt also nur eine Überweisung zur Einziehung in Betracht. Damit bedürfen die dingliche Übereignung aller Nachlassgegenstände anlässlich der Auseinandersetzung und auch die Übereignung eines einzelnen Nachlassgegenstandes der Zustimmung des Pfandgläubigers. Darin liegt ein relatives Veräußerungsverbot nach § 135 BGB.
Rz. 396
(3) Eintragbarkeit der Erbteilspfändung im Grundbuch: Daher kann die Erbteilspfändung in die Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden; der Pfandgläubiger kann die Voreintragung des Miterben nach § 895 BGB bzw. über § 14 GBO erzwingen. Das Pfändungspfandrecht am Erbteil sichert den Gläubiger also durch ein relatives Veräußerungsverbot betreffend die einzelnen Nachlassgegenstände; durch die Eintragung im Grundbuch kann der Nachlassgläubiger den gutgläubigen Erwerb von Immobilien des Nachlasses durch Dritte ausschließen.[340]
Rz. 397
Verfahren bei der Pfändung: Alle Miterben sind im Pfändungsantrag zu nennen, weil sie Drittschuldner i.S.v. §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO sind, denen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen ist.[341]
Rz. 398
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist ihm zuzustellen.[342]
Rz. 399
(4) Keine Eigentumsübertragungsvormerkung zu Lasten des Anteils eines Miterben: Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.[343]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen