Rz. 469

Ausnahmsweise haftet der Miterbe nur als Teilschuldner in Höhe der Quote seines Erbteils einer Schuld in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB. Damit tritt ohne eine besondere Haftungsbeschränkungsmaßnahme für den Miterben eine beschränkte Haftung ein, bei der sich die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO erübrigt.[375]

Die Teilhaftung als Teilschuldner nach § 2060 BGB tritt in drei Fällen ein, und zwar wenn

1. ein Gläubiger im Verfahren des Gläubigeraufgebots ausgeschlossen wurde (§ 2060 Nr. 1 BGB),
2. ein Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend macht (§ 2060 Nr. 2 BGB),
3. das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde (§ 2060 Nr. 3 BGB).
 

Rz. 470

Jeder einzelne Miterbe kann das Gläubigeraufgebot betreiben (§ 2061 BGB). Ein von einem Miterben errichtetes Inventar kommt den übrigen Miterben zugute (§ 2063 Abs. 1 BGB).

[375] MüKo/Fest, § 2060 BGB Rn 3; Grüneberg/Weidlich, § 2060 BGB Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge