Rz. 230

Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiellrechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die heute h.M. geht seit RGZ 79, 201, 204 von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirkung.[245]

 

Rz. 231

Verneint man die materiellrechtliche Wirkung der Einrede, so haftet der Erbe trotz des Erhebens der Einrede für alle Verzugsfolgen, also auf Schadensersatz und Verzugszinsen. Außerdem kann der Vertragspartner von einem Vertrag zurücktreten, sofern die allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.[246]

[245] OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2010 – 28 U 218/09, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 24.5.2012 – IX ZR 152/10, juris; MüKo/Küpper, § 2014 BGB Rn 6; Grüneberg/Weidlich, § 2014 BGB Rn 3; Staudinger/Lehmann, vor § 2014 BGB Rn 5.
[246] So OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2010 – 28 U 218/09, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 24.5.2012 – IX ZR 152/10, juris.

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