Rz. 311
▪ | Sachliche und örtliche Zuständigkeit: Gericht des Erstprozesses. | ||||||||||||
▪ | Wer ist Kläger? Der Erbe/ein Miterbe. | ||||||||||||
▪ | Wer ist Beklagter? Ein Nachlassgläubiger. | ||||||||||||
▪ | Die ausgeurteilte Forderung ist eine Nachlassverbindlichkeit, nicht auch eine Eigenverbindlichkeit des Erben/Miterben = Klägers. | ||||||||||||
▪ | Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand aus dem Eigenvermögen des Erben bzw. Miterben. | ||||||||||||
▪ | Der Erbe/Miterbe = Kläger hat sich im Ersturteil die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten lassen; der Vorbehalt wurde in den Tenor aufgenommen (§ 780 ZPO). | ||||||||||||
▪ | Der Erbe/Miterbe = Kläger hat danach eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen.
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▪ | Kein Verlust der Haftungsbeschränkung. | ||||||||||||
▪ | Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. |
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