Rz. 311

Sachliche und örtliche Zuständigkeit: Gericht des Erstprozesses.
Wer ist Kläger? Der Erbe/ein Miterbe.
Wer ist Beklagter? Ein Nachlassgläubiger.
Die ausgeurteilte Forderung ist eine Nachlassverbindlichkeit, nicht auch eine Eigenverbindlichkeit des Erben/Miterben = Klägers.
Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand aus dem Eigenvermögen des Erben bzw. Miterben.
Der Erbe/Miterbe = Kläger hat sich im Ersturteil die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten lassen; der Vorbehalt wurde in den Tenor aufgenommen (§ 780 ZPO).

Der Erbe/Miterbe = Kläger hat danach eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen.

Nachlassverwaltung oder
Nachlassinsolvenzverfahren oder
Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens,
Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB oder
Erhebung der Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB.
Falls der Nachlass dürftig ist, muss dies nicht zwingend mit einem Beschluss über Zurückweisung des Antrags auf Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz bewiesen werden. Auch der Einzelnachweis des Nachlassumfangs ist zulässig.
Kein Verlust der Haftungsbeschränkung.
Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

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