Rz. 68

OLG München, Beschl. v. 22.3.2017:[71]

Zitat

"Verliert der Erblasser seine natürliche Einsichtsfähigkeit, kann er den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln. Da der Aufenthalt etwas Tatsächliches ist, ist eine gesetzliche Vertretung des Erblassers im Zusammenhang mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zulässig; denn andernfalls könnte ggfs. ein Betreuer das anzuwendende Erbrecht bestimmen."

 

Hinweis

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sollte schon bei der Anordnung der Betreuung geprüft werden, inwieweit der Betreuer berechtigt ist, den Aufenthalt des Betroffenen zu bestimmen.

[71] OLG München, Beschl. v. 22.3.2017 – 31 AR 47/17, zu Art. 4 EuErbVO, § 343 Abs. 1 FamFG, ErbR 2017, 356 = FamRZ 2017, 1251 = ZEV 2017, 333 m. Anm. Rentsch, ZEV 2017, 334.

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