Rz. 408
Die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB) stellt für diesen ein hohes Risiko dar. Die – allerdings vom Miterben wahrzunehmenden – Erbteilungsregeln stellen jedoch sicher, dass vor der Erbteilung alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden, so dass sich eine weitere Haftung erübrigt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu nennen:
▪ | die Einrede des nicht durchgeführten Aufgebots der Nachlassgläubiger gegen den Erbteilungsanspruch, § 2045 BGB, |
▪ | die Einrede der nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten gegen den Erbteilungsanspruch (Rechtsprechung[350]), |
▪ | der Anspruch auf Zurückbehaltung des "Erforderlichen" für unsichere oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten bei der Erbteilung, § 2046 BGB, |
▪ | die Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB und damit die Beschränkung der Haftung auf das Sondervermögen Nachlass, so lange die Voraussetzungen für die Erbteilung nicht erfüllt sind. |
Darüber hinaus kann die Nachlassverwaltung nach der Erbteilung nicht mehr beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB.
Diese Erbteilungsregeln gelten auch für einen Testamentsvollstrecker, § 2204 BGB.
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