Rz. 408

Die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB) stellt für diesen ein hohes Risiko dar. Die – allerdings vom Miterben wahrzunehmenden – Erbteilungsregeln stellen jedoch sicher, dass vor der Erbteilung alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden, so dass sich eine weitere Haftung erübrigt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu nennen:

die Einrede des nicht durchgeführten Aufgebots der Nachlassgläubiger gegen den Erbteilungsanspruch, § 2045 BGB,
die Einrede der nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten gegen den Erbteilungsanspruch (Rechtsprechung[350]),
der Anspruch auf Zurückbehaltung des "Erforderlichen" für unsichere oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten bei der Erbteilung, § 2046 BGB,
die Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB und damit die Beschränkung der Haftung auf das Sondervermögen Nachlass, so lange die Voraussetzungen für die Erbteilung nicht erfüllt sind.

Darüber hinaus kann die Nachlassverwaltung nach der Erbteilung nicht mehr beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB.

Diese Erbteilungsregeln gelten auch für einen Testamentsvollstrecker, § 2204 BGB.

[350] OLG Stuttgart BWNotZ 1976, 89; OLG Oldenburg FuR 2011, 179.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge