Rz. 104

Neben anderen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt verweist § 16 Abs. 2 S. 2 LPartG auch auf § 1586b BGB, wonach der nachpartnerschaftliche Unterhalt als Verbindlichkeit auf die Erben des Unterhaltsschuldners übergeht. Das zuvor zum nachehelichen Unterhalt Gesagte gilt also auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt.

Gleichgeschlechtliche Paare können seit 1.10.2017 eine Ehe eingehen.[99] Die registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaften werden jedoch nicht von selbst in eine Ehe übergeleitet, dafür bedurfte es eines besonderen Verwaltungsverfahrens, § 20a LPartG i.V.m. § 17a PStG. Die Umwandlung hat Rückwirkung, so dass die registrierte Partnerschaft von Anfang an als Ehe gilt.[100]

[99] Gesetz v. 20.7.2017, BGBl I 2017, 2787.
[100] Vgl. Löhnig, NZFam 2017, 977.

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