Rz. 101

Die Klarstellung seitens des BGH, dass der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO einerseits und die Berufung auf die Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB andererseits sich auf verschiedene Haftungsumfänge beziehen und unabhängig voneinander bestehen können, ist sachgerecht und verdient Zustimmung. Nach dem strengen Wortlaut des § 780 ZPO kann der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nur vom Beklagten eines Prozesses geltend gemacht werden. Je nach Prozess-Situation kann die Erbenhaftung aber auch den Kläger treffen, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, oder wenn der Erbe bspw. einen vom Erblasser auf Klägerseite geführten Prozess aufnimmt (§ 239 ZPO) und ihn nach ganzem oder teilweisem Unterliegen eine Kostenlast trifft. Vom Zweck der Norm her ist es geboten, über den reinen Wortlaut hinaus auch dem Kläger den Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO zu gewähren.

Bei der Umsetzung des Haftungsbeschränkungsvorbehalts in der Zwangsvollstreckung ist zu bedenken, dass sich der Insolvenzgrund der Überschuldung des Nachlasses und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs sich nicht denknotwendig ausschließen. Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde gelegt, während der Insolvenzgrund, der den Nachlass betrifft, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegen muss.[95]

[95] BGH, Beschl. v. 1.12.2005 – IX ZB 85/04.

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