Rz. 631

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG.

Die Nachlassverwaltung ist nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten wegen Zweckerreichung aufzuheben.[499] Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu.

[499] BGH ErbR 2017, 611 = FamRZ 2017, 1619 = ZErb 2017, 324 = ZEV 2017, 513.

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