Rz. 674

Aus der Möglichkeit, dass auch noch nach dem Tod des Schuldners die ihm einmal gewährte Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres gem. § 303 InsO widerrufen werden kann, erwachsen für den Erben Haftungsrisiken, die er mit Hilfe eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1970 ff. BGB minimieren kann.

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