Rz. 462

Erhebt der Miterbe die Dürftigkeitseinrede bzw. die Überschwerungseinrede (§§ 1990, 1992 BGB), so hat dies zur Folge, dass der Miterbe die Zwangsvollstreckung in diejenigen Nachlassgegenstände zu dulden hat, die er bei der Teilung aus dem Nachlass erhalten hat.

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