Rz. 443

Dem Gläubiger steht es frei, welche der beiden Klagen er erheben will. Er kann auch von der Gesamtschuldklage zur Gesamthandsklage übergehen und umgekehrt. Möglich ist auch, parallel Gesamtschuldklage und Gesamthandsklage zu erheben, weil mit der Gesamthandsklage lediglich in den Nachlass vollstreckt werden kann, mit der Gesamtschuldklage aber auch in das Eigenvermögen des Erben.

 

Rz. 444

Für die Gesamthandsklage gibt es jedoch eine zeitliche Grenze: Sie kann nur bis zur Nachlassteilung erhoben werden (§ 2059 Abs. 2 BGB). Dagegen kann die Gesamtschuldklage auch schon vor der Teilung erhoben werden, nach der Teilung ohnehin. Hatte der Nachlassgläubiger schon zur Zeit vor der Nachlassteilung ein Gesamtschuldurteil gegen sämtliche Miterben erwirkt, so kann er in das Eigenvermögen vollstrecken und damit auch jeden Erbteil des einzelnen Miterben am Nachlass pfänden. Mit der Gesamthandsklage könnte er auf die Erbteile der Miterben keinen Zugriff nehmen.

 

Rz. 445

Aus der Sicht des Nachlassgläubigers ist die Gesamtschuldklage weiter gehend und eröffnet die größten Möglichkeiten. Damit kann er nicht nur in das Eigenvermögen jedes Erben vollstrecken, einschließlich der Pfändung des jeweiligen Erbteils. Auch die Voraussetzungen des § 747 ZPO sind erfüllt, so dass das Gesamtschuldurteil dem Gläubiger auch die Zwangsvollstreckung in Einzelnachlassgegenstände ermöglicht. Voraussetzung ist, dass in das jeweilige Urteil kein Vorbehalt und keine sonstige Beschränkung aufgenommen wurden.

 

Rz. 446

 

Hinweis

Es bedarf nicht eines einheitlichen Urteils, vielmehr genügen verschiedene Urteile, allerdings müssen sämtliche Miterben verurteilt worden sein.

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