Rz. 73

Ergänzt wird § 12 GBO durch §§ 43–46 der Grundbuchverfügung. § 46 GBV lautet:

Zitat

(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Absatz 1 S. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.

(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

 

Rz. 74

Nach § 12a GBO dürfen die Grundbuchämter auch Verzeichnisse der Grundstückseigentümer und der Grundstücke führen. Auch in diese Verzeichnisse kann Einsicht genommen werden, sofern sie öffentlich zugänglich gemacht sind und ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO dargelegt ist.

 

Rz. 75

Einem Testamentsvollstrecker-Nachfolger wurde vom LG Stuttgart nach Entlassung seines Vorgängers aus dem Amt ein Recht auf Auskunft über etwa vorhandenes Grundeigentum zuerkannt, weil dargelegt wurde, dass dem Nachlass Schadensersatzforderungen gegen den entlassenen Testamentsvollstrecker zustanden und diese gesichert werden sollten.[75]

 

Rz. 76

Zum Grundbuch- und Grundakten-Einsichtsrecht bei pflichtteilsrelevanten Kaufvorgängen entschied das LG Stuttgart:[76]

Zitat

"Pflichtteilsberechtigte wie Erben sind berechtigt, insoweit in Grundbuch und Grundakten Einsicht zu nehmen, als sie plausibel darzulegen vermögen, dass ein Vorgang für einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch von Bedeutung sein kann."

 

Rz. 77

Auf der Grundlage von § 12 GBO, § 46 GBV hat das LG Stuttgart[77] entschieden, dass nach Ehescheidung einem Ehegatten zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Abschrift von einem in den Grundakten befindlichen Kaufvertrag erteilt werden muss. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. § 1 Abs. 2 BDSG bestimmt, dass andere Rechtsvorschriften – hier § 12 GBO i.V.m. § 46 GBV – den Vorschriften des Datenschutzgesetzes vorgehen.

[75] LG Stuttgart ZErb 2002, 85.
[76] LG Stuttgart ZErb 2005, 133 = ZEV 2005, 313 m. Anm. Damrau, ZEV 2005, 314.
[77] LG Stuttgart BWNotZ 1996, 43.

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