Rz. 381

Muster 11.25: Klageerwiderung mit Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts – Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 780 ZPO, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB)

 

Muster 11.25: Klageerwiderung mit Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts – Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 780 ZPO, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Klageerwiderung

In der Rechtssache

_________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Forderung

legitimiere ich mich für die Beklagte und beantrage

1. in erster Linie Klagabweisung,
2. in zweiter Linie für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts, dass der Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird.

Begründung:

Der Kläger nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Miterbin zu einem Drittel am Nachlass der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ als Gesamtschuldnerin in Anspruch.

Zum Klageabweisungsantrag: _________________________

Zum Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts:

Der vom Kläger behauptete angeblich gegen den Erblasser gerichtete Darlehensanspruch wäre, wenn er bestünde, Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, ob der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen wird, behält sich die Beklagte die Herbeiführung von Maßnahmen zur Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, vor, insbesondere die Erhebung der Überschwerungseinrede gegenüber dem Kläger nach § 1992 BGB.

Darüber hinaus ist der Nachlass, an dem die Beklagte mit einem Anteil von einem Drittel beteiligt ist, noch nicht auseinander gesetzt; der Beklagten steht deshalb die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Beweis: Zeugnis der beiden anderen Miterben, der Herren _________________________ und _________________________

Aus diesen Gründen ist im Falle der Verurteilung der Beklagten in den Urteilstenor der beantragte Haftungsbeschränkungsvorbehalt aufzunehmen, der sich ausdrücklich auch auf die Kosten des Rechtsstreits zu erstrecken hat (vgl. LG Leipzig ZEV 1999, 234).

(Rechtsanwalt)

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