Rz. 506

Vollstreckt der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil jedoch in Gegenstände des Eigenvermögens des Erben, so steht dem Erben dagegen die Vollstreckungsgegenklage zu (§§ 767, 785, 781 ZPO), falls er bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen hat. Deshalb ist es Aufgabe des Erben, so bald wie möglich nach Erlangung des Vorbehaltsurteils eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme (bspw. Anordnung der Nachlassverwaltung) herbeizuführen. Denn die Haftungsbeschränkung tritt erst mit dem Wirksamwerden einer solchen Haftungsbeschränkungsmaßnahme ein, andernfalls, wenn eine solche Maßnahme nicht ergriffen wurde, haftet der Erbe ja – wie bekannt – unbeschränkt, und der ihm gewährte Vorbehalt im Urteil geht ins Leere.

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