Rz. 307

Muster 11.18: Klageerwiderung (Dürftigkeitseinrede)

 

Muster 11.18: Klageerwiderung (Dürftigkeitseinrede)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Klageerwiderung

In der Rechtssache

_________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Forderung

legitimiere ich mich für den Beklagten und beantrage

1. in erster Linie Klagabweisung,
2. in zweiter Linie für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts, dass dem Beklagten die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird.

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten als Alleinerben der Frau _________________________, gestorben am _________________________, eine Darlehensrückzahlungsforderung geltend. Diese Forderung wird aus folgenden Gründen bestritten: _________________________.

Darüber hinaus erhebt der Beklagte vorsorglich die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB.

Nachlassgegenstände sind nicht mehr vorhanden. Der Beklagte hat durch das Nachlassgericht gem. §§ 2003, 2009 BGB ein Nachlassinventar errichten lassen.

Beweis: Begl. Abschrift des Inventars vom _________________________ – Anlage 1 –

Danach hat er alle ihm bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten entsprechend den Vorschriften des Insolvenzrechts erfüllt (§ 327 InsO).

Dem Nachlassgericht hat er eine entsprechende Aufstellung eingereicht.

Beweis: Begl. Abschrift der Aufstellung über die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten vom _________________________ – Anlage 2 –

Erst danach ist die Klägerin wegen ihrer angeblichen Forderung auf den Beklagten zugekommen. Da kein Nachlass mehr vorhanden ist, kann bereits in diesem Prozess die Klage abgewiesen werden, ohne dass es zunächst der Verurteilung des Beklagten unter Vorbehalt nach § 780 ZPO bedürfte mit der Folge, dass der Beklagte danach eine Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO gegen den jetzigen Kläger erheben müsste (vgl. RGZ 54, 413; BGH NJW 1954, 635; NJW 1983, 2379; NJW 1993, 1853).

Rein vorsorglich beantragt der Beklagte, ihm nach § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ vorzubehalten, und zwar bezüglich Hauptsumme, Nebenforderungen und Kosten. Dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass wider Erwarten doch die geltend gemachte Darlehensrückzahlungsforderung als bestehend angesehen und die Klage nicht wenigstens wegen der Erschöpfung des Nachlasses abgewiesen werden sollte.

(Rechtsanwalt)

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