Rz. 217

Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede)

 

Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Klageerwiderung

In der Rechtssache

des _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Forderung

legitimiere ich mich für den Beklagten und beantrage

1. in erster Linie Klagabweisung,
2. in zweiter Linie für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage die Aufnahme zweier Haftungsbeschränkungsvorbehalte nach § 305 ZPO und nach § 780 ZPO in den Urteilstenor des Inhalts, dass die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf des _________________________ auf reine Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist und außerdem dem Beklagten die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird.

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten als Alleinerben der Frau _________________________, gestorben am _________________________, eine Darlehensrückzahlungsforderung geltend. Diese Forderung wird aus folgenden Gründen bestritten: _________________________.

Darüber hinaus erhebt der Beklagte die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB. So lange ist die Zwangsvollstreckung auf reine Sicherungsmaßnahmen zu beschränken.

Vorsorglich beantragt der Beklagte, ihm nach §§ 305, 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ vorzubehalten. Dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass wider Erwarten doch die geltend gemachte Darlehensrückzahlungsforderung als bestehend angesehen werden sollte.

Die Erblasserin ist am _________________________ gestorben; der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt zu einem längeren geschäftlichen Aufenthalt in Peking/China.

Beweis: Zeugnis des Herrn _________________________

Die Annahme der Erbschaft ist durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist erfolgt. Diese betrug nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate. Damit steht dem Beklagten für eine Zeit von insgesamt mindestens neun Monaten seit dem Erbfall die Einrede nach § 2014 BGB zu. Diese Einrede wird hiermit ausdrücklich erhoben.

Die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf reine Sicherungsmaßnahmen ist eine Rechtsfolge aus § 782 ZPO.

(Rechtsanwalt)

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