aa) § 314 BGB
Rz. 142
Zum einen können Sonderregelungen für den Fall des Todes des Darlehensnehmers vereinbart sein, zum anderen gilt § 314 BGB, wonach vertragliche Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen bei berechtigten Interessen eines Vertragsteils angepasst und/oder durch Kündigung beendet werden können. Unter die gesetzlichen Voraussetzungen kann auch der Tod des Darlehensnehmers fallen.
bb) AGB-Banken
Rz. 143
Den Erben kann ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken zustehen, weil das Entfallen des Einkommens des Erblassers bezüglich des Darlehensvertrags einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann.[150]
cc) Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen
Rz. 144
Ist für das Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt für Zwecke der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.[151]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen