aa) § 314 BGB

 

Rz. 142

Zum einen können Sonderregelungen für den Fall des Todes des Darlehensnehmers vereinbart sein, zum anderen gilt § 314 BGB, wonach vertragliche Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen bei berechtigten Interessen eines Vertragsteils angepasst und/oder durch Kündigung beendet werden können. Unter die gesetzlichen Voraussetzungen kann auch der Tod des Darlehensnehmers fallen.

bb) AGB-Banken

 

Rz. 143

Den Erben kann ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken zustehen, weil das Entfallen des Einkommens des Erblassers bezüglich des Darlehensvertrags einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann.[150]

[150] Böhm, ZEV 2002, 337, 341.

cc) Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen

 

Rz. 144

Ist für das Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt für Zwecke der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.[151]

[151] Vgl. hierzu Guttenberg, Vorzeitige Darlehensablösung bei Festzinskredit – BGHZ 136, 161, JuS 1999, 1058; v. Heymann/Rösler, Berechnung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung, ZIP 2001, 441; Köndgen, Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren 1995–1999, NJW 2000, 468; Köndgen, Darlehen, Kredit und finanzierte Geschäfte nach neuem Schuldrecht – Fortschritt oder Rückschritt?, WM 2001, 1637.

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