Rz. 324

Der nicht unbeschränkt haftende Erbe kann den Aufgebotsantrag stellen, § 455 Abs. 1 FamFG. Sein Antragsrecht beginnt mit Annahme der Erbschaft, eine Frist ist dafür nicht einzuhalten, § 455 Abs. 3 FamFG. Für den bereits umfassend haftenden Erben gäbe das Aufgebot keinen Sinn mehr.

 

Rz. 325

Bei einer Miterbengemeinschaft ist jeder Miterbe antragsberechtigt, § 455 Abs. 1 FamFG. Beantragt nur einer von mehreren Miterben das Aufgebot, so kommen seine Wirkungen auch den übrigen Miterben zustatten, § 460 Abs. 1 FamFG. Haftet einer der Miterben bereits allen Nachlassgläubigerin gegenüber unbeschränkt, so hat dieser kein Antragsrecht mehr, § 455 Abs. 1 FamFG, § 2013 BGB. Haften jedoch einzelne noch beschränkbar, so gelten die Sonderregeln der § 2060 Nr. 1 BGB, § 460 Abs. 1 S. 2 FamFG.

 

Rz. 326

Außer dem Erben steht ein Antragsrecht dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlasspfleger – mit Verwaltungsbefugnis – zu, § 455 Abs. 2 FamFG. Aber erst nach Erbschaftsannahme können Erbe und Testamentsvollstrecker den Antrag stellen, § 455 Abs. 3 FamFG.

 

Rz. 327

Auch Vor- und Nacherbe sind antragsberechtigt; der Antrag des Vorerben kommt dem Nacherben zugute, §§ 461, 460 FamFG.

 

Rz. 328

Antragsberechtigt ist auch der Erbteilserwerber, § 463 FamFG. Besonderheiten gelten, wenn sich ein Gesamtgutsanteil einer Gütergemeinschaft im Nachlass befindet; vgl. insofern § 462 FamFG, für die fortgesetzte Gütergemeinschaft § 464 FamFG.

 

Rz. 329

Form: Der Erbe hat seinem Antrag ein Verzeichnis der ihm bisher bekannt gewordenen Nachlassgläubiger beizufügen und auf Verlangen die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich zu versichern, §§ 456, 439 Abs. 1 FamFG.

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