Rz. 558
Antragsberechtigt sind:
▪ | der Erbe, und zwar zeitlich unbeschränkt, § 1981 Abs. 2 BGB; Miterben nur gemeinschaftlich, § 2062 BGB; der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls, § 2144 Abs. 1 BGB; |
▪ | jeder Nachlassgläubiger innerhalb von zwei Jahren nach Erbschaftsannahme, falls die objektive Gefahr besteht, dass nicht alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllt werden können,[432] § 1981 Abs. 2 BGB; insofern haben Nachlassgläubiger ein zeitlich und sachlich eingeschränktes Antragsrecht; |
▪ | der Testamentsvollstrecker, § 317 Abs. 1 InsO analog; |
▪ | der Erbschafts- (insbesondere Erbschaftsteils-)Erwerber, § 2383 BGB. |
Rz. 559
Kein Antragsrecht hat der Nachlasspfleger, weil er weder für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten noch für die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung zuständig ist.[433]
Rz. 560
Das Antragsrecht des Nachlassgläubigers ist gem. § 1981 Abs. 2 BGB zeitlich und sachlich eingeschränkt: Nur innerhalb von zwei Jahren seit Erbschaftsannahme kann er den Antrag stellen. Damit sollen Schwierigkeiten, die mit einer tatsächlichen Gütersonderung nach fortgeschrittener Zeit entstehen, vermieden werden. Außerdem bedarf der Nachlassgläubiger eines Gefährdungsgrundes, denn die Nachlassverwaltung nimmt dem Erben das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass und beinhaltet deshalb eine Einschränkung seiner rechtsgeschäftlichen Handlungsfreiheit. Die Rechte aller Gläubiger müssen objektiv gefährdet sein und nicht nur diejenigen des Antragstellers; bspw. der Erbe verschleudert Nachlassgegenstände oder er gerät mit seinem Eigenvermögen in Vermögensverfall, so dass die Gefahr besteht, Eigengläubiger würden auf den Nachlass zugreifen.[434]
Rz. 561
Der Antrag stellende Gläubiger hat das Bestehen einer Nachlassforderung glaubhaft zu machen (§ 31 FamFG).[435] Eine bestrittene Forderung reicht für einen Antrag nach § 1981 Abs. 2 BGB nicht.[436]
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