Rz. 95

Eine Titelumschreibung ist nur zulässig, wenn der titulierte gegen den Erblasser gerichtete Anspruch sich auch gegen den/die Erben richtet.

In der Literatur war lange umstritten, ob zwischen dem nachehelichen Ehegatten-Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB einerseits und dem gegen die Erben gerichteten Anspruch des geschiedenen Ehegatten aus § 1586b BGB andererseits materiellrechtliche Identität in dem Sinne bestehe, dass es sich um gleiche Ansprüche und damit im Prozess um die gleichen Streitgegenstände handle. Der BGH hat diese Streitfrage nunmehr in dem Sinne geklärt, dass die Ansprüche identisch sind. Der BGH entschied zur Umschreibung eines Titels im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt bei § 1586b BGB im Beschl. v. 4.8.2004:[87]

Zitat

Die Möglichkeit der Umschreibung eines Titels über nachehelichen Unterhalt nach § 727 ZPO auf den Erben entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des Unterhaltsberechtigten über den Tod des Pflichtigen hinaus zu schaffen.

Die Rechtsnatur der auf den Erben nach § 1586b BGB übergegangenen Unterhaltspflicht ändert sich nicht; es können sich allenfalls die Höhe der Unterhaltsverpflichtung und der Haftungsumfang ändern.“

Der nach § 1586b BGB auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.[88] Aber auf die Leistungsfähigkeit des Erblassers bzw. des/der Erben kommt es jetzt nicht mehr an.[89]

[88] BGH NJW 2004, 1326 = ZEV 2004, 206 = FPR 2004, 249.
[89] Haußleiter, NJW Spezial 2005, 535.

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