Rz. 111

Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[109] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick auf nicht unbedeutende finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten, die das in einer Ehe übliche Maß übersteigen, unbillig erscheint. Da ein solcher Ausgleich grundsätzlich über die Regeln des Zugewinnausgleichs stattfindet, diese aber bei bestehender Gütertrennung nicht angewandt werden können, werden in solchen Fällen vor allem zwei Ausgleichsmöglichkeiten diskutiert:

Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Rückabwicklung unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen;
Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten Innengesellschaft nach den Vorschriften des BGB-Gesellschaftsrechts in den §§ 722, 730 BGB.
[109] BGH FamRZ 1994, 295, 297: Gütergemeinschaft und Innengesellschaft.

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