Rz. 537

Das Gesetz verweist in § 785 ZPO wegen der im Rahmen der §§ 781784 ZPO erhobenen Einwendungen auf die Vollstreckungsgegenklage. Aber die Klageziele des § 785 ZPO sind nicht einheitlich:

Teils geht es darum, die Beschränkung des Titels auf den Nachlass geltend zu machen. Bei dieser Alternative befasst sich die Klage mit dem Inhalt des Titels; sie ist deshalb ein Sonderfall der Vollstreckungsgegenklage.
Teils geht es darum, die Nichthaftung eines bestimmten Gegenstandes geltend zu machen. Dies ist ein Sonderfall der Drittwiderspruchsklage.
 

Rz. 538

Fazit: Das Gesetz fasst zwei unterschiedliche Klagetypen zu einer einzigen Klageform zusammen. Die Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO führt zu einer einheitlichen Zuständigkeit.

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