Rz. 537
Das Gesetz verweist in § 785 ZPO wegen der im Rahmen der §§ 781–784 ZPO erhobenen Einwendungen auf die Vollstreckungsgegenklage. Aber die Klageziele des § 785 ZPO sind nicht einheitlich:
▪ | Teils geht es darum, die Beschränkung des Titels auf den Nachlass geltend zu machen. Bei dieser Alternative befasst sich die Klage mit dem Inhalt des Titels; sie ist deshalb ein Sonderfall der Vollstreckungsgegenklage. |
▪ | Teils geht es darum, die Nichthaftung eines bestimmten Gegenstandes geltend zu machen. Dies ist ein Sonderfall der Drittwiderspruchsklage. |
Rz. 538
Fazit: Das Gesetz fasst zwei unterschiedliche Klagetypen zu einer einzigen Klageform zusammen. Die Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO führt zu einer einheitlichen Zuständigkeit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen