Rz. 323

Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht, bei dem das Nachlassgericht seinen Sitz hat, § 454 FamFG, und zwar örtlich dasjenige, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Funktionell zuständig für den Erlass des Aufgebotsbeschlusses ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 lit. c RPflG. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, wird vom Richter ein Ausschließungsbeschluss erlassen, § 439 Abs. 1 FamFG. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss ist die befristete Beschwerde statthaft, § 439 Abs. 2 FamFG.

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