Rz. 263

Vor Annahme der Erbschaft kann gem. § 1958 BGB keine Nachlassverbindlichkeit eingeklagt werden. Die Erbschaftsannahme ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung; ein Verstoß dagegen macht die Klage unzulässig (vgl. dazu Muster Rdn 254). Trotz Mahnung tritt kein Schuldnerverzug ein, § 286 Abs. 4 BGB.

Für den Gläubiger, der in den Nachlass vollstrecken will, kann diese Zeit der Ungewissheit überbrückt werden, indem er die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Klagepflegschaft) beantragt. Dies gilt auch für Gläubiger von Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen.

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