Rz. 140

Die gesetzliche Frist für eine ordentliche Kündigung eines Darlehens beläuft sich – unabhängig von der Höhe des Darlehens – auf drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Frist ist verlängerbar. Häufig haben sich Banken mit Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht als ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, müssen dann aber dem Darlehensnehmer nach Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken eine angemessene Abwicklungsfrist einräumen.[149] Im Erbfall könnte eine darlehensgewährende Bank davon Gebrauch machen.

 

Rz. 141

Ist der Rückzahlungsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, so kann der Darlehensnehmer im Zweifel die Leistung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erbringen, § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 271 Abs. 2 BGB, sofern dies nicht abbedungen ist (§ 489 BGB). Die Erben können eine Darlehensverbindlichkeit in einem solchen Fall also vor dem Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlen.

[149] Böhm, ZEV 2002, 337.

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