Rz. 452

Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassgläubigers wieder unsicherer geworden. Nach der Nachlassteilung ist die haftungsrechtliche Situation wieder vergleichbar mit der des Alleinerben, wobei nun allerdings mehrere Eigenvermögen der Miterben dem Nachlassgläubiger zur Verfügung stehen.

Nach der Teilung gibt es weder eine gesamthänderische Haftung mit dem Nachlass nach § 2059 Abs. 2 BGB noch eine beschränkte Haftung des Miterben mit seinem Erbteil nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Rz. 453

Weil der Nachlass nicht mehr als Gesamthandsvermögen existiert, ist auch die Möglichkeit einer Gesamthandsklage in den ungeteilten Nachlass entfallen (§ 2059 Abs. 2 BGB; und damit auch in jeden Erbteil des Einzelnen, § 747 ZPO). Da die sich aus § 2059 BGB ergebenden Haftungsbeschränkungen damit nicht mehr bestehen, bleibt es beim Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung des § 2058 BGB.

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