Rz. 654

Ob für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist streitig.[519] Speziell für das Nachlassinsolvenzverfahren vertritt das LG Göttingen[520] die Ansicht, für einen Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei grundsätzlich eine Prozesskostenhilfebewilligung zulässig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts komme jedenfalls dann in Betracht, wenn einer der Miterben ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten werde; so auch das LG Fulda.[521]

Nach anderer Meinung ist für die Eröffnung und Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen[522] und auch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten komme nicht in Betracht.[523]

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist in der Insolvenzsache eine weitere Beschwerde nicht statthaft.[524]

[519] Bejahend: AG München NJW 1999, 432 m.w.N.; verneinend: AG Mannheim "Die Justiz" Ba.-Wü. 1999, 169 m.w.N.; verneinend in einem obiter dictum BGH NJW 2000, 1869.
[520] LG Göttingen FamRZ 2001, 95.
[522] LG Coburg NZI 2016, 1001; LG Kassel ZEV 2014, 443; AG Göttingen ZEV 2017, 456; AG Hildesheim ZInsO 2004, 1154.
[523] AG Göttingen ZEV 2017, 456.
[524] BGH NJW 2000, 1869; OLG Köln NJW-RR 2000, 128.

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