Rz. 609

Im Grundbuch ist die Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen. Es empfiehlt sich, diese Eintragung herbeizuführen, damit keine Grundstücksverfügungen am Nachlassverwalter vorbei getroffen werden.

 

Rz. 610

Für die Eintragung reicht ein schriftlicher Antrag an das Grundbuchamt (§ 13 GBO) (vgl. das Muster Rdn 611). Dem Antrag ist eine Ausfertigung (!) des Beschlusses über die Anordnung der Nachlassverwaltung beizufügen. Diese Ausfertigung ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 GBO (vgl. § 47 BeurkG). Antrag des Nachlassgläubigers (der Rechtsanwalt bedürfte einer lediglich schriftlichen Vollmacht nach § 30 GBO) und Vorlage des Anordnungsbeschlusses des Nachlassgerichts reichen aus. Ob auch das Nachlassgericht befugt ist, das Grundbuchamt um Eintragung des Vermerks der Anordnung der Nachlassverwaltung zu ersuchen, ist streitig.

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