Rz. 7

Die vom Gesetz sehr kompliziert geregelte Erbenhaftung wird verständlicher, wenn von vornherein die Begriffe der Schuldnerschaft und der Haftung streng differenziert werden.[1] Die Universalsukzession des § 1922 BGB führt dazu, dass der Erbe Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers wird, weil er die Rechtsträgerschaft aller Aktiva und aller Passiva des Nachlasses erwirbt. Das Erbenhaftungsrecht regelt im Anschluss daran die Frage, mit welcher Vermögensmasse der Erbe haftet, ob nur mit dem Nachlass – als Folge einer wirksamen Haftungsbeschränkung – oder nur mit dem Eigenvermögen oder sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem Eigenvermögen.

 

Rz. 8

Deshalb ist die Eingruppierung der einzelnen Verbindlichkeiten auch von entscheidender Bedeutung – handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, Eigenverbindlichkeiten oder um beides? Erst nach Klärung dieser Fragen kann die Frage beantwortet werden, mit welcher Vermögensmasse der Erbe für die jeweilige Verbindlichkeit haftet.

 

Auf einen Blick

(1)

Das Recht der Erbenhaftung regelt in Bezug auf eine konkrete Verbindlichkeit die Frage

a) Haftet der Erbe mit dem Nachlass?
b) Haftet der Erbe mit seinem Eigenvermögen?
c) Haftet der Erbe sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen = unbeschränkte Haftung?
(2)

Diese Fragen sind in drei Teilrechtsgebieten zu klären:

a) im materiellen Recht – welches Haftungsbeschränkungsinstrument stellt das materielle Recht zur Verfügung?
b) im Erkenntnisprozess – wie wird das betreffende Haftungsbeschränkungsinstrument im Erkenntnisprozess eingesetzt?
c) in der Zwangsvollstreckung – wie wirken sich beide (zuvor lit. a und b) in der Zwangsvollstreckung aus?
[1] Darauf weist Graf in ZEV 2000, 125, 126 zu Recht hin.

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