Rz. 434

Bei der Gesamthandsklage ist die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO bezüglich des Hauptsacheantrags im Regelfall nicht erforderlich, weil bei Geldforderungen sich der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass richtet, so dass sich bereits hieraus eine Beschränkung der Haftungsgrundlage auf den Nachlass ergibt und bei Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung im Urteil der konkrete Gegenstand genannt ist, der sich im Sondervermögen Nachlass befindet. Allerdings ist ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO bezüglich der Kosten des Rechtsstreits aufzunehmen.

 

Rz. 435

In Zweifelsfällen wird der Erbe die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil beantragen. Bei Abgabe einer Willenserklärung über die Fiktion des § 894 ZPO nützt die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO nichts, weil ein solches Urteil keiner Vollstreckung bedarf.

 

Rz. 436

Gegenüber der Gesamthandsklage kann der einzelne Miterbe die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede (§§ 20142017 BGB) erheben. Gegenüber der Gesamtschuldklage kann er die beiden Einreden ohnehin erheben. Die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Nachlasses ist nur zulässig, wenn das Urteil gegenüber allen Erben ergangen ist, § 747 ZPO.

 

Rz. 437

Hat der Nachlassgläubiger ein Gesamthandsurteil erstritten und vollstreckt er in Gegenstände des Eigenvermögens des Miterben, so steht dem betreffenden Erben die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, weil sich bereits aus dem Gesamthandsurteil ergibt, dass eine Vollstreckung in Gegenstände, die nicht zum Nachlass gehören, nicht zulässig ist.[362]

[362] Zöller/Stöber, § 766 ZPO Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge