Rz. 110

Hat ein Ehegatte im Geschäft oder Betrieb des anderen mitgearbeitet und findet – aus welchen Gründen auch immer – ein Ausgleich des Zugewinns nicht statt, so können Forderungen des überlebenden Ehegatten aus dem "Innengesellschaftsverhältnis" bestehen. Diese Forderungen auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens sind ebenfalls Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern.[108] Dies kann für eine Pflichtteilsberechnung bei der Ermittlung des Reinnachlasses von erheblicher Bedeutung sein.

[108] BGH NJW 1982, 99; BGH NJW 1990, 573.

a) Abgrenzung: Unbenannte Zuwendung – Innengesellschaft

aa) Problembeschreibung

 

Rz. 111

Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[109] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick auf nicht unbedeutende finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten, die das in einer Ehe übliche Maß übersteigen, unbillig erscheint. Da ein solcher Ausgleich grundsätzlich über die Regeln des Zugewinnausgleichs stattfindet, diese aber bei bestehender Gütertrennung nicht angewandt werden können, werden in solchen Fällen vor allem zwei Ausgleichsmöglichkeiten diskutiert:

Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Rückabwicklung unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen;
Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten Innengesellschaft nach den Vorschriften des BGB-Gesellschaftsrechts in den §§ 722, 730 BGB.
[109] BGH FamRZ 1994, 295, 297: Gütergemeinschaft und Innengesellschaft.

bb) Rechtsprechung des BGH

 

Rz. 112

Der BGH hat den Anwendungsbereich für die Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen in seiner Entscheidung vom 30.6.1999[110] auf die Fälle begrenzt, in denen das "Element des Gebens" um der persönlichen Bindung der Ehegatten willen im Vordergrund steht. Die unbenannte Zuwendung hat den Zweck, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen (häufigstes Beispiel: Schaffung eines Eigenheims zum gemeinsamen Wohnen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft).

 

Rz. 113

Eine Innengesellschaft ist nach der genannten Entscheidung dann anzunehmen, wenn in der Ehe durch planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte im Vordergrund stehen, also ein eheübergreifender Zweck – im Sinne des BGB-Gesellschaftsrechts (§ 705 BGB) – verfolgt wird. Auch bei Alleineigentum eines Ehegatten muss bei den Eheleuten die Vorstellung bestehen, die gemeinsam geschaffenen Gegenstände würden wirtschaftlich beiden gehören.

 

Rz. 114

Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits und die Mitarbeit andererseits. Vielmehr kommt es für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft wesentlich darauf an, welche Zielvorstellungen die Eheleute mit der Vermögensbildung verfolgen, mit anderen Worten: ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die reine Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob dem die Vorstellung zugrunde liegt, das gemeinsam geschaffene Vermögen solle wirtschaftlich auch dem anderen gehören.

 

Rz. 115

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängen die Ehegatteninnengesellschaft und die daraus folgenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln nicht.[111] Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist aber, dass zumindest schlüssig ein Vertrag zustande gekommen ist. Anhaltspunkte für eine solche rechtsgeschäftliche – und nicht nur faktische – Übereinkunft bilden:

Planung der Vermögensbildung,
Umfang der Vermögensbildung,
Dauer der Vermögensbildung,
Absprachen über Verwendung und Wiederanlage der erzielten Erlöse.
 

Rz. 116

Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsinnenverhältnisses, weil daraus allein noch nicht geschlossen werden kann, dass die Ehegatten jegliche Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen ablehnen.[112] Dies bedeutet: Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft ist es ohne Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.[113]

[112] Zur Ehegatteninnengesellschaft siehe MüKo/Koch, § 516 BGB Rn 77.
[113] BGH FamRZ 2006, 607 m. Anm. Hoppenz = NJW 2006, 1268; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2004, 877.

b) Auflösung der Innengesellschaft

 

Rz. 117

Die Innengesellschaft wird aufgelöst durch Scheidung, Tod eines Ehegatten (§ 727 BGB) oder einvernehmliche Auflösung. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Falle der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht.

 

Rz. 118

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nich...

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