Rz. 270

Muster 11.16: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)

 

Muster 11.16: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO

In der Rechtssache

des Herrn _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Forderung

vertrete ich nach wie vor die Beklagte und beantrage

die Ergänzung des Urteils vom _________________________, Az. _________________________, im Tenor, Tatbestand und in den Entscheidungsgründen wie folgt:

Der Beklagten wird nach § 780 ZPO die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten.

Begründung:

Die _________________________ Zivilkammer des Landgerichts _________________________ hat am _________________________ unter dem Az. _________________________ ein Urteil erlassen, wonach die Beklagte zur Zahlung von _________________________ EUR verurteilt wurde.

Mit Schriftsatz vom _________________________ hatte der Unterzeichner als Beklagtenvertreter hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen und die Beklagte ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO des Inhalts beantragt, dass ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ vorbehalten bleibt.

Beweis: Begl. Kopie des Schriftsatzes vom _________________________

Das nunmehr verkündete Urteil behandelt den Haftungsbeschränkungsvorbehalt weder im Tenor noch in der Tatbestandsschilderung noch in den Entscheidungsgründen. Weil bei fehlendem Haftungsbeschränkungsvorbehalt die Beklagte unwiderruflich unbeschränkt haftet, ist die Aufnahme des Vorbehalts in den Tenor und damit die Ergänzung des Urteils unbedingt erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung liegen vor (vgl. BGH NJW 1961, 829; NJW 1964, 1858; NJW 1980, 840; BAG NJW 1959, 1942).

Die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt; das Urteil wurde dem Unterzeichner am _________________________ zugestellt; vgl. den in den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsnachweis.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 271

Die Ergänzung des Urteils ist außerordentlich wichtig, weil die Aufnahme des Vorbehalts in der Berufungsinstanz nur unter eingeschränkten Voraussetzungen nachgeholt werden kann, §§ 530, 531 ZPO.

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