Rz. 255
Zwei förmliche Verfahren stellt das Gesetz zur Verfügung:
▪ | die Nachlassverwaltung, |
▪ | das Nachlassinsolvenzverfahren. |
Rz. 256
Darüber hinaus ist in zwei Fällen eine Haftungsbeschränkung auch ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zulässig. Das Gesetz gewährt ausnahmsweise die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der beschränkten Haftung:
▪ | die Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB; |
▪ | die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB. |
Hinweis
Rz. 257
Neben diesen vier Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung, die allen Nachlassgläubigern gegenüber Wirkungen erzeugen, kann der Erbe in zwei weiteren Fällen seine Haftung nur einzelnen Gläubigern gegenüber beschränken, und zwar mit
▪ | dem Aufgebot der Nachlassgläubiger, §§ 1970 ff. BGB, §§ 433 ff. FamFG; |
▪ | dem Nachlassinventar, §§ 1993 ff. BGB. |
Rz. 258
Diesen zeitlich unbegrenzten, insgesamt sechs Haftungsbeschränkungsmaßnahmen stehen die nur zeitweise wirkenden, aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB gegenüber (siehe Rdn 351 ff.).
Rz. 259
Immer haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. auch mit seinem Eigenvermögen, wenn die Voraussetzungen für eine der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung nicht mehr vorliegen. Der Erbe kann also seine Beschränkungsmöglichkeit auch verlieren, dann haftet er unbeschränkt.
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