Rz. 255

Zwei förmliche Verfahren stellt das Gesetz zur Verfügung:

die Nachlassverwaltung,
das Nachlassinsolvenzverfahren.
 

Rz. 256

Darüber hinaus ist in zwei Fällen eine Haftungsbeschränkung auch ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zulässig. Das Gesetz gewährt ausnahmsweise die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der beschränkten Haftung:

die Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB;
die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB.
 

Hinweis

Alle materiellrechtlichen Haftungsbeschränkungsinstrumente müssen im Erkenntnisprozess mittels des Vorbehalts nach § 780 ZPO dem Erben vorbehalten werden, andernfalls können sie in der Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben nicht geltend gemacht werden, §§ 781, 784 ZPO.

 

Rz. 257

Neben diesen vier Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung, die allen Nachlassgläubigern gegenüber Wirkungen erzeugen, kann der Erbe in zwei weiteren Fällen seine Haftung nur einzelnen Gläubigern gegenüber beschränken, und zwar mit

dem Aufgebot der Nachlassgläubiger, §§ 1970 ff. BGB, §§ 433 ff. FamFG;
dem Nachlassinventar, §§ 1993 ff. BGB.
 

Rz. 258

Diesen zeitlich unbegrenzten, insgesamt sechs Haftungsbeschränkungsmaßnahmen stehen die nur zeitweise wirkenden, aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB gegenüber (siehe Rdn 351 ff.).

 

Rz. 259

Immer haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. auch mit seinem Eigenvermögen, wenn die Voraussetzungen für eine der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung nicht mehr vorliegen. Der Erbe kann also seine Beschränkungsmöglichkeit auch verlieren, dann haftet er unbeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge