Rz. 429

Für die einzelnen Klageanträge ist zu differenzieren nach der Art der geschuldeten Leistung:

Bei Geldschulden, die sich gegen den Nachlass richten, ist eine Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass herbeizuführen, weil Haftungsobjekt lediglich der Nachlass ist und nicht auch das Eigenvermögen des jeweiligen Miterben. Würde nur auf Zahlung tituliert, so könnte der Gerichtsvollzieher bzw. der Vollstreckungsrechtspfleger nicht differenzieren, ob die Zahlung aus dem Nachlass oder dem Eigenvermögen des Erben zu erbringen wäre.

Demnach wäre der Antrag zu stellen:

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagten werden verurteilt, wegen der Klageforderung die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am (…) verstorbenen (…) zu dulden.

 

Rz. 430

Dingliche Ansprüche auf Herausgabe können nur alle Erben gemeinschaftlich erfüllen, deshalb muss in diesem Fall eine Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) erhoben werden.
 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagten werden verurteilt, den Gegenstand (…) an den Kläger herauszugeben.

 

Rz. 431

Bei geschuldeten Willenserklärungen (bspw. Einigung zur Bestellung eines dinglichen Rechts bzw. zur Auflassung) sind sämtliche Erben als Gesamthänder zu verklagen (Gesamthandsklage), weil nur sie gemeinschaftlich über den betreffenden Nachlassgegenstand nach § 2040 Abs. 1 BGB verfügen können.

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger den Gegenstand (…) zu übereignen und zu übergeben.

 

Rz. 432

Die Klage braucht gegenüber solchen Miterben, die ihre Zustimmung zur Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit aus dem Nachlass bereits erteilt haben, nicht erhoben zu werden, weil insofern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

 

Rz. 433

 

Hinweis

In der Praxis ist häufig nicht ganz eindeutig, ob einzelne Miterben letztlich bei den Erfüllungshandlungen mitwirken werden oder nicht. Deshalb empfiehlt es sich, vor Klageerhebung von allen Miterben die entsprechenden Handlungen bzw. Willenserklärungen in der erforderlichen Form (bspw. bei der Auflassung § 925 BGB) anzufordern und dann all diejenigen Miterben zu verklagen, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind. Geht man so vor, vermeidet man weitgehend die Problematik der Kostentragungspflicht bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO.

Bei der Auflassung, die bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber zu erklären ist, muss für die nicht veräußerungswilligen Miterben ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln; Letztere sind dann auf Genehmigung zu verklagen.[361]

[361] OLG Koblenz, Urt. (VU) v. 22.7.2010 – 5 U 505/10, NJW-Spezial 2010, 701.

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