Rz. 163

Für eine früher bewilligte Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz kann die Rechtsgrundlage wegfallen, wenn infolge der deutschen Einigung und des damit verbundenen Wegfalls früherer Eingriffe in Vermögenswerte des Erblassers eine Begünstigung eintritt. Das Gesetz stellt in § 349 Abs. 1 LAG (Lastenausgleichsgesetz) damit nicht auf denjenigen ab, der vom Schadensausgleich profitiert, sondern nimmt den Kreis der am Lastenausgleichsverfahren beteiligten Personen in die Pflicht mit der Konsequenz, dass für entsprechende Rückerstattungsansprüche gem. §§ 1967, 2058, 421 BGB auch Erben und ggf. Erbeserben haften.[176] Eine etwaige Bösgläubigkeit des Erblassers wird den Erben nicht zugerechnet.[177] Wurden Pflichtteilsansprüche durch eine Enteignung beeinträchtigt, so besteht immer noch die Möglichkeit, Nachforderungen gegenüber dem/den Erben geltend zu machen.[178]

[176] VG Berlin, Urt. v. 2.4.2009 – 9 A 85.08, juris.
[177] VG Magdeburg ZEV 2015, 727.
[178] BVerwG FamRZ 2014, 563 = ZEV 2014, 171.

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