Rz. 160

Der Erbe des Sozialhilfeempfängers haftet für die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistete Sozialhilfe gem. § 102 SGB XII.[171] § 102 SGB XII begründet eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Die Annahme einer besonderen Härte lässt sich nicht darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist.[172]

 

Rz. 161

Zusätzlich haften daneben die Erben des vorverstorbenen Ehegatten.[173] Allerdings ist die Haftung des Erben kraft Gesetzes auf den Wert des Nachlasses beschränkt, § 102 Abs. 2 SGB XII.[174]

[171] Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.3.2006 – 4 E 318/05.
[172] LSG Stuttgart ZEV 2011, 662; vgl. auch Grosse/Gunkel, Die Erbenhaftung nach § 35 SGB II, info also 2013, 3.
[173] BVerwG NJW 2003, 3792.
[174] Vgl. im Einzelnen Conradis, ZEV 2005, 379.

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