Rz. 417

Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung; auch die Nachlassgläubiger können den Antrag nicht mehr stellen. Der Grund dafür liegt in der Überlegung, dass der Nachlass zulänglich gewesen ist und dass die Miterben daher alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass vor der Teilung hätten berichtigen können, wie es § 2046 und § 756 BGB ausdrücklich anordnen.

 

Rz. 418

Da die Teilung die Zustimmung aller Miterben erfordert, ist es richtig, ihnen allen nach der Teilung die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung zu entziehen. Eine Haftungsbeschränkung kann nach der Teilung nur noch erreicht werden, wenn der Nachlass überschuldet ist; dann kann nach §§ 316, 317 InsO jeder Miterbe und jeder Nachlassgläubiger das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Die Teilung eines zulänglichen Nachlasses führt also immer zur unbeschränkbaren Haftung der Miterben.

Natürlich bleibt eine Haftungsbeschränkung nach der Teilung wirksam, wenn sie nach den allgemeinen Vorschriften bereits vor der Teilung bewirkt wurde.

Mit der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung ist es dem Gesetz ernst. Wird diese Verpflichtung verletzt, so knüpft das Gesetz daran strenge Haftungssanktionen:

gesamtschuldnerische Haftung jedes Miterben (§§ 2058, 2059 BGB),
Entfallen der Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 BGB), weil diese nach der Erbteilung begrifflich nicht mehr möglich ist,
Ausschluss der Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme (§ 2062 Hs. 2 BGB).

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